Vereinssatzung des Tierschutzvereins „Auslandsstreuner“ (Stand 09.09.2022)
Vorbemerkung: Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit allen Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: Auslandsstreuner e.V.
(2) Er hat den Sitz in: 59399 Olfen-Vinnum
(3) Amtsgericht 48653 Coesfeld Registerblatt VR 7699
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist Tierschutz.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Verbesserung der Lebenssituation von in Not geratenen Tieren, entsprechend den geltenden Tierschutzgesetzen;
b) die Rettung bedürftiger, misshandelter oder von der Tötung bedrohter Tiere im In- und Ausland
c) die Förderung, Betreuung und Unterstützung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten
d) die Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Mittel, im Besonderen Arznei- und Futtermittel etc. für die Verbesserung der Lebensumstände von in Not geratenen Tieren
e) die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen
f) die Organisation, Finanzierung und Durchführung von tiermedizinischen Maßnahmen an geretteten Tieren
g) die Aufdeckung und Verhütung von Tierquälereien, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch
h) die Vermittlung geretteter Tiere an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen
i) die Medienarbeit zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Tierschutz
j) flankierende Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinszwecke
k) Kastrationsprojekte
l) Impfprojekte
m) Sammlung von Futterspenden
n) sowie Sammlung von Geldspenden für verschiedene Tierschutz Projekte.
o) Projekt Shelter- / Open-Shelter-Bau
p) eine Pflegestation in Deutschland aufzubauen
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Gesamtvorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Stellvertretender Vorstand
2. Stellvertretender Vorstand
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der in der Satzung benannten Vorstände und / oder Vertreter vertreten.
Wenn ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen.
Falls ein Mitglied des Vorstandes kurzfristig ausscheidet, kann der Posten von einem der Stellvertreter, welcher durch den verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird, berufen werden.
Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1x mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2-facher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2. Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der Bekanntgabe mittels elektronischen Versandes. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse, gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste, beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch ein vom Vorstand berufenes Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf. Der Kassenprüfer ist für die Prüfung der Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu ständig und berichtet über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin in Textform an die Kontaktdaten der Mitglieder beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Da die zukünftigen Mitglieder voraussichtlich aus ganz Deutschland, sowie dem Ausland kommen können, kann die Mitgliederversammlung auch auf einer gewählten Internetplattform stattfinden. Diese wird vom Vorstand zur Verfügung gestellt und ist durch alle Mitglieder erreichbar. Die Information zur Erreichbarkeit der Internetplattform, wird den Mitgliedern durch die dem Vorstand bekannten Kontaktdaten (E-Mail, Social-Media-Kontakte, Messenger, etc.) zur Verfügung gestellt.
§ 9 Aufwandsersatz
- Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Dazu gehören insbesondere Kosten für Werbung, Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten.
- Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
- Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2fache -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 51% der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Sämtliche Domänen, Internetauftritte und deren Inhalte (Fotos, Texte usw.) verbleiben im Besitz des Vereins. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Mallorca Tierrettung e.V., Hegerfeldstr.47, 77756 Hausach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.